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Stiftung & Recht

Das Spannungsfeld

Stiftungen stehen im Spannungsfeld zwischen Eigenverantwortung und Aufsicht – und in diesem Spannungsfeld sollte kein Stifter oder Stiftungsvorstand alleine stehen. Unsere Rechtsanwälte beraten und begleiten Stiftungen wie Stifter, rechtssicher ihre Geschäfte zu führen.

Das neue Feld der Stifter

Während viele Stifter reiche Erfahrungen in Unternehmen haben, ist vielen ungewohnt, von einer Aufsichtsbehörde kontrolliert zu werden. Der Umgang mit Gesellschaftern bzw. Aktionären unterscheidet sich wesentlich von der Zusammenarbeit mit der Stiftungsaufsicht – denn diese ist bei rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen in der Position des Stakeholders. Auch wo ein Stifter bereits in gemeinnützigen Vereinen aktiv ist, unterscheidet sich die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt von der Aufsicht, welche die Stiftungsaufsicht ausübt.

Die Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht kontrolliert bei einer gemeinnützigen Stiftung vor allem die Einhaltung des Stiftungszwecks, also das Wirtschaften der Stiftung zur Umsetzung des Stifterwillens. Auch der (lebende) Stifter hat keine freie Hand in (s)einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung. Mit Einrichtung der Stiftung unterwirft sich der Stifter den Regeln für Stiftungen. Dies beinhaltet, dass nach Errichtung der Stiftung nur noch der schriftlich fixierte Stiftungszweck und nicht mehr der aktuelle Wille des Stifters gilt. Die Stiftungsaufsicht nimmt stattdessen quasi die Position eines Gesellschafters in einem Unternehmen ein. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, bei der Errichtung der Stiftung sowohl konkret genug zu sein als auch Spielräume zu wahren. Dies vorhersehbar und im Sinne des Stifters zu gestalten, ist die Aufgabe unserer Rechtsanwälte und wird in der Konzeption und Begleitung stets sichergestellt.

Rechtssichere Vermögensverwaltung

Das Stiftungsgeschäft lebt von den Mitteln, die hierfür verwendet werden. Diese können entweder laufend gespendet oder aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden. Diese beiden Möglichkeiten erscheinen sehr klar, können aber gerade bei einer Kunststiftung komplex verwoben sein. Donatoren haben die Möglichkeit, Kunstgegenstände zu spenden – in diesem Fall können diese von der Stiftung zugunsten des laufenden Betriebs verwertet werden. Kunstgegenstände können aber auch zugestiftet werden. Dann müssen die Kunstgegenstände dauerhaft im Stiftungsvermögen verbleiben und können nur verwendet werden, um ggf. Erträge zu erwirtschaften. In der Planung der Möglichkeiten und Konsequenzen begleiten Sie neben unseren Rechtsanwälten auch die Steuerberater und Fachberater. Dieses Zusammenspiel sichert die rechtssichere und zielgenaue Erreichung des gewünschten Stiftungszwecks.

Haftung von Stiftungsvorständen

Auch die Stiftungsvorstände an sich stehen unter doppelter Beobachtung – sowohl von der Aufsichtsbehörde als auch von Dritten. Es gibt keine Haftungserleichterung für Arbeiten im Stiftungsbereich – auch nicht für Ehrenamtliche. Es gilt der reguläre Fahrlässigkeitsmaßstab und jeder Stiftungsvorstand ist grundsätzlich persönlich für Fehler haftbar. Die sich ergebenden Risiken können und sollten mit einer fundierten rechtlichen Begleitung aufgefangen werden.

Effiziente Arbeit der Stiftung

Auch die Arbeitsabläufe innerhalb einer Stiftung hängen ganz erheblich von einer guten Struktur ab. Arbeitsabläufe können modern und flexibel gestaltet werden – dennoch sind die rechtlichen Leitlinien zu beachten. Unsere Rechtsanwälte bereiten für die von uns betreuten Stiftungen alle notwendigen Beschlüsse und Dokumentationen vor. Dazu gehört vor allem der Entwurf der Stiftungssatzung, der jeweiligen Protokolle und Beschlüsse der Gremien und die für Gremienentscheidungen notwendige Dokumentation der Beschlüsse.

Das Rechtliche

Die rechtliche Struktur und Verwaltung von Stiftungen begleiten unsere Rechtsanwälte für Stifter und Gremienmitglieder. Bei den typischerweise von uns betreuten Kunststiftungen ist besondere Achtsamkeit geraten, da neben dem Bundesrecht auch das jeweilige Landesrecht des Stiftungssitzes zur Anwendung kommt. Dies liegt bei unseren Rechtsanwälten in guten Händen. Schnell geleiten Sie unsere Rechtsanwälte durch die Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten: Typischerweise wünschen die von uns betreuten Personen und Unternehmen eine Gestaltung als gemeinnützige Stiftung, welche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit Steuervorteile gewährt bekommt. Dies schließt die Gestaltung als sog. Familienstiftung oder Unternehmensstiftung aus, da ihr Stiftungszweck zu begrenzt ist. Diese Gestaltung schließt auch den Charakter als sog. Treuhandstiftung aus, bei der die Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Auch die Ausgestaltung als sog. Verbrauchsstiftung, bei der das Stiftungsvermögen über die Zeit für den Stiftungszweck vollständig aufgewendet wird, scheidet angesichts zugestifteter Kunstgegenstände meistens aus – es wird also zumeist eine Ertragsstiftung gewählt.

Der Weg zur Stiftung

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist ungleich komplexer als die Gründung eines Unternehmens. Während man bei einem Unternehmen stetig nachsteuern kann, ist die Stiftungsgründung eher mit dem Abschießen eines Pfeiles zu vergleichen: Man muss gut zielen, die Flugbahn kann man aber nicht mehr ändern, sobald der Pfeil abgeschossen ist. Wenn man aber gut zielt, hat man ein wirkungsvolles Instrument in der Hand. Aus diesem Grund beginnt die Beratung unserer Rechtsanwälte sehr früh. Im Zusammenspiel mit Steuerberatern und Beratern sind wir zu Beginn Ihrer Überlegungen bei Ihnen, stellen sicher, dass Ihre Interessen vollständig erfasst sind, stimmen Ihre Vorstellungen mit Finanzamt und Stiftungsaufsicht ab und begleiten Sie auch in den Folgejahren, um zielsicher zu treffen.

Michael Semder

Copyright: Toni Momtschew

Rechtliche Begleitung

Bei juristischen Fragen rund um das Thema Stiftung steht Ihnen Rechtsanwalt Michael Semder gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie ihn hier gerne direkt.

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